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Dr. Lux
Geophysikalische Fachberatung GbR


Allgemeine Geschäftsbedingungen der GFL - Dr. Lux Geophysikalische Fachberatung GbR für Vertragsbeziehungen ohne Beteiligung von Verbrauchern

1. Vertrag
Der Auftraggeber fragt unter Angabe des Leistungsverzeichnisses das Angebot der GFL - Dr. Lux Geophysikalische Fachberatung GbR (nachfolgend als GFL bezeichnet) ab. Die GFL hält sich grundsätzlich 6 Monate an das Angebot gebunden.

2. Vergütung der GFL
Die Vergütung der beauftragten Leistungen erfolgt gemäß Angebot bzw. Nachtragsvereinbarung. Für Mehrmengen werden die Preise des Angebots als Berechnungsgrundlage angenommen. Für Zusatzleistungen ohne ausdrückliche Nachtragsvereinbarung gilt mindestens die übliche Vergütung als vereinbart.

3. Ausführung
a. Informationen Der Auftraggeber verpflichtet sich, der GFL alle vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Auftrag von Relevanz sein könnten, insbesondere betreffend das Bohrloch und dessen nähere Umgebung sowie Untergrund und chemischer/physikalischer Besonderheiten. Hierzu gilt das Regelwerk der DVGW, Technische Regel – Arbeitsblatt DVGW W110, insbesondere Ziffer 6, in der jeweils aktuellen Fassung.

b. Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Ansprechperson und ihren Aufenthaltsort am Leistungsort. Für den Fall, dass eine Person nicht genannt oder die genannte Person nicht am angegebenen Platz auffindbar ist, stimmt der Auftraggeber zu, dass sich die Personen der GFL an jede Person ihrer Wahl vor Ort wenden dürfen.

c. Leistungsstandard GFL leistet nach dem anerkannten Stand der Technik und greift auf eine langjährige Berufserfahrung zurück.

d. Durchführung

  1. Der Auftraggeber stellt eine ungehinderte und sichere Anfahrt der technischen Ausrüstung und des von GFL eingesetzten Personals sicher, soweit keine öffentliche Zuwegung genutzt wird.
  2. Der Auftraggeber stellt für die Messarbeiten ein technisch einwandfreies Bohrloch ohne Gefahrenquellen zur Verfügung.

  3. GFL geht von einem Standardbohrloch aus und wählt entsprechende Messinstrumente. Sofern bspw. aufgrund besonderer Umweltbedingungen (besondere Temperatur, aggressive Substanzen) Spezialgerät erforderlich ist, hat der Auftraggeber so früh wie möglich darauf hinzuweisen.

  4. Wird festgestellt, dass die Leistungserbringung der GFL gefährdet ist oder sein könnte, wird das Personal von GFL eine Bedenkenanzeige äußern. Aufgrund der Besonderheiten der Leistung auf einer Baustelle kann die Bedenkenanzeige formlos erfolgen. Fordert der Auftraggeber trotz Bedenkenanzeige und Nicht-Abhilfe zur Fortsetzung der Leistung auf, übernimmt er bereits jetzt die Haftung für alle eigenen Schäden sowie solcher der GFL oder Dritter. Soweit einer Bedenkenanzeige nicht abgeholfen wird, ist GFL trotz etwaiger Fortsetzungsaufforderung jederzeit berechtigt die weitere Ausführung der Arbeiten abzulehnen.

  5. (5) Der Auftraggeber behält die umfängliche Verantwortung für sein Projekt, dies schließt die Haftung für Handlungen des Personals, den Bohrungsvorgang, den technischen einwandfreien Zustand der Geräte und Anlagen sowie den Zustand des Bohrlochs ein.

e. Abnahme, Abnahmefiktion Auftragnehmer und Auftraggeber sind berechtigt eine förmliche Abnahme zu verlangen. Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass die Leistung als abgenommen gilt, wenn der GFL nach einer angemessenen Prüffrist keine Einwendungen zugegangen sind. Als angemessene Prüffrist gilt, soweit nicht abweichend vereinbart, ein Zeitraum von 2 Wochen.

4. Vertraulichkeit
Die GFL sichert dem Auftraggeber Vertraulichkeit der erlangten Informationen und Ergebnisse aus dem Auftragsverhältnis zu. Eine Offenbarung erfolgt nur im Rahmen der Vertragsabwicklung, bspw. gegenüber Mitarbeitern und Beauftragten sowie auf rechtliche Verpflichtung (z.B. auf gesetzliche bzw. gerichtliche Anordnung) hin. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass das Urheberecht bei GFL verbleibt und die Nutzung durch den Auftraggeber nur im Rahmen des vertraglichen Zwecks zu erfolgen hat. Eine weitergehende Nutzung durch den Auftraggeber bzw. im Rahmen wissenschaftlicher Publikation durch den Auftragnehmer ist gesondert zu vereinbaren.

5. Gewährleistung
a. Gewährleistungsrechte (Nachbesserung) Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Mängelhaftung, soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart wird.

b. Haftungsbegrenzung GFL schließt die Haftung aus, soweit die Haftung nicht auf einem GFL zurechenbaren Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit beruht. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden.

c. Verjährungsfrist Es wird eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Abnahme für etwaige Mängelanzeigen vereinbart.

d. Im Übrigen haftet GFL für Sach- und Vermögensschäden nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

6. Versicherungsnachweis GFL
Die GFL unterhält eine ordnungsgemäße Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen kann Einsicht in den Versicherungsschein gewährt oder eine Kopie zur Verfügung gestellt werden.

7. Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an Personen oder Geräten der GFL einschließlich der in deren Auftrag eingesetzten, die auf die schuldhafte Verletzung einer Pflicht durch ihn bzw. seine Beauftragten zurückzuführen sind oder im Rahmen einer Fortsetzungsaufforderung nach Abschnitt 3. d. (5) verursacht werden.

8. Sicherheitshinweis
Die Interpretation von Messergebnissen durch die GFL erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und daher auch einschließlich empirischer Kenntnisse und anhand von mathematischen bzw. physikalischen Formeln. Trotz der langjährigen Erfahrung der GFL in diesem Bereich kann daher eine, ggf. im Einzelfall unvermeidbare, Abweichung der Messergebnisse bzw. den darauf beruhenden Interpretationen von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden. Es ist daher dringend davon abzuraten, grundlegende Entscheidungen mit weitreichenden Folgen für menschliche, ökologische oder ökonomische Belange einzig auf solche Interpretationen gegründet zu treffen.

9. Gerichtsstand
Örtlich zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist das sachlich zuständige Gericht für den Sitz der GFL.


GFL - Dr. Lux 
Geophysikalische Fachberatung GbR
Kleine Tabarzer Straße 6
99894 Friedrichroda
Tel.: 03623 - 200 927
Fax: 03623 - 200 925
eMail: dr-lux@t-online.de